Aktuelles

13.11.2011
Grüße von Atti, Sheela und Spike und andere News

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NotDogge-Hotline
0700-66836443

Kt.Nr.: 6422322
BLZ: 72191600
Hallertauer Volksbank

Satzung

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen

NotDogge e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in 86529 Schrobenhausen, Gerolsbacherstr. 80

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die

  1. Übernahme von abgegebenen oder in Not geratenen Deutschen Doggen und Deutsche Doggenmischlingen ( im weiteren Text übergreifend als „Deutschen Doggen“ bezeichnet) , in Notfällen deren Unterbringung bis zur Weitervermittlung, und die Vermittlung von abzugebenden oder abgebenen Deutschen Doggen an neue Halter.
  2. Pflege, Aufbau und Resozialisierung dem Verein anvertrauter oder vom Verein übernommener Hunde sowie deren notwendige veterinärmedizinsche Versorgung.
  3. Schaffung und Erhaltung von Pflegestellen in Privathaushalten und die Einrichtung und der Betrieb von Auffangstationen zur Unterbringung von in Not geratenen Deutschen Doggen.
  4. Finanzielle und fachliche Unterstützung von Notorganisationen, Tierheimen, Pflegestellen, Auffangstationen oder ähnlichen Institutionen für in Not geratene Deutsche Doggen.
  5. Schaffung und der Ausbau eines Sachverständigen-Netzwerkes zur Begutachtung und der evtl. Therapie von Hunden mit Verhaltensstörungen sowie deren Wiederherstellung bis zur Vermittelbarkeit an Privatpersonen.
  6. Beratung und Hilfestellung für Doggenhalter im Umgang mit der Deutschen Doggen, Information über die Rasse Deutsche Dogge und deren artgerechte Haltung und Erziehung.
  7. Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung eines postiven Bildes dieser Großhunde in der Öffentlichkeit
  8. Durchführung von Aktionen und Aktivtäten zur Beschaffung finanzieller Mittel zur Umsetzung dieser Vereinsziele.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Vereinssatzung genannten Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Etwaige Gewinne dürfen nur für den Gegenstand des Vereins verwendet werden. Die Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Einlagen der Vereinsmitglieder werden nicht verzinst oder in irgendeiner Weise begünstigt.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband München/Oberbayern e.V. Bereich Rettungshundestaffel Ingolstadt. Die begünstigte Einrichtung wird im Turnus der Wahl des 1. Vorsitzenden überprüft, und in der entsprechenden Hauptversammlung als ordentlicher Tagesordnungspunkt wieder zur Abstimmung gebracht.

§4 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§5 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärungen gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

§6 Ausschluß von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§7 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Vertretungsberechtigt für den Verein sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens von einem der zwei Vorstandsmitgliedern können durch die oder den alleinig verbleibenden Vertreter des Vorstandes die vakanten Positionen bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl durch eine kommissarische Ernennung besetzt werden. Die kommissarisch tätigen Vorstandsmitglieder sind vollumfänglich entscheidungsbefugt.

§9 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§10 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§11 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.

§12 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.