| Satzung
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
NotDogge e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 32312 Lübbecke
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die finanzielle und fachliche
Unterstützung von Notorganisationen, Tierheimen, Pflegestellen,
Auffangstationen oder ähnlichen Institutionen für in
Not geratene Deutsche Doggen. Weiterhin gehören zum Aufgabenfeld
die Schaffung und Erhaltung von Pflegestellen in Privathaushalten
sowie die Schaffung und der Ausbau eines Sachverständigen-Netzwerkes
zur Begutachtung und der evtl. Therapie von Hunden mit Verhaltensstörungen
sowie deren Wiederherstellung bis zur Vermittelbarkeit an Privatpersonen.
Dazu werden finanzielle Mittel aus Einnahmen, wie Spenden, Beiträge
oder sonstigen Zuwendungen nach Beantragung und Einreichung beweißkräftiger
Dokumente sowie erfolgter Genehmigung durch den Verein zur Verfügung
gestellt.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein arbeitet ausschließlich
gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn oder Überschuß.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Vereinssatzung
genannten Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Etwaige Gewinne dürfen nur für den
Gegenstand des Vereins verwendet werden. Die Vereinsmitglieder
dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Einlagen der Vereinsmitglieder werden nicht verzinst oder
in irgendeiner Weise
begünstigt.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigterZwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Lübbecke mit der Maßgabe, das
Vermögen nur zu Tierschutzzwecken zu verwenden.
§4 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18.
Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach
schriftlichem Antrag der Vorstand.
§5 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche
Erklärungen gegenüber einem Mitglied des Vorstandes
aus dem Verein austreten.
§6 Ausschluß von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des
Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt
die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§7 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und
dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von fünf Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach
Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Vertretungsberechtigt
für den Verein sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
§9 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich
ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von
einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt
wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch
einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei
Wochen.
§11 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet;
ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung
einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung
kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und
ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen
ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks
und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn
ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß
schriftlich abgestimmt werden.
§12 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes
und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses
in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von
dem Schriftführer zu unterschreiben.
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